Ist der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Entlassung arbeitsunfähig erkrankt, so hat er dem Arbeitgeber Nachricht von der Entlassung zu geben und unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu übersenden. Ist die zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung bereits während des Wehrdienstes eingetreten, so wird die 6-Wochenfrist, während der der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung zu leisten hat, nicht vom ersten Tag der Erkrankung ab, sondern von dem Tag nach der Entlassung aus dem Wehrdienst berechnet.[1]

[1] BAG, Urteil v. 30.10.1969, 2 AZR 343/68.

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