Das Arbeitsplatzschutzgesetz steht neben dem allgemeinen Kündigungsschutzgesetz und gilt unabhängig von diesem. Während das KSchG in der Wartezeit[1] oder in Kleinbetrieben[2] nicht gilt, greift hier dennoch der Kündigungsschutz des ArbPlSchG.

Ist das KSchG anwendbar und kündigt der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen dem Arbeitnehmer vor oder nach dem Antritt des freiwilligen Wehrdienstes, darf er diesen nicht zuungunsten des Arbeitnehmers anrechnen.[3]

Geht dem Arbeitnehmer nach der Aufforderung zum Dienstantritt oder während des freiwilligen Wehrdienstes eine (ordentliche oder außerordentliche) Kündigung zu, so beginnt die 3-Wochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst 2 Wochen nach dem Ende des Wehrdienstes.[4]

Durch das zeitliche Verschieben der Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts ergeben sich Planungsschwierigkeiten für Arbeitgeber, da sie über das Ende des Wehrdienstes hinaus abwarten müssen, ob ein Kündigungsschutzverfahren durchgeführt wird.

Der freiwillig Wehrdienstleistende hat damit Zeit zur Überlegung, ob er nicht einen anderen Arbeitsplatz suchen will.

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