Die Entstehung der Urlaubsansprüche wird durch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht verhindert.[1] Allerdings kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer seinen Wehrdienst leistet, um 1/12 kürzen.[2] Dies gilt für alle Arten des Erholungsurlaubs, d. h. für den gesetzlichen und einzelvertraglichen Urlaubsanspruch sowie für kollektive Regelungen zum Urlaub.[3] Die Kürzung des Urlaubs muss durch eine einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Arbeitgebers ausgeübt werden. Hierzu reicht es aus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur den gekürzten Urlaub gewährt oder dem Arbeitnehmer erkennbar wird, dass der Arbeitgeber von der Kürzung Gebrauch machen will. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer vor seinem Antritt nicht mitteilen, ob er den Urlaub kürzen wird.[4] Eine anteilige Kürzung des Urlaubs für Wehrdienste, die kürzer als ein Kalendermonat dauern, ist nicht möglich.[5]

Ansprüche auf Urlaubsgeld können dennoch bestehen bleiben, wenn diese nicht ausschließlich Entgeltcharakter besitzen.[6]

Der Arbeitnehmer kann vor dem Antritt seines freiwilligen Wehrdienstes seinen zustehenden Erholungsurlaub beanspruchen.[7] Hat der Arbeitnehmer seinen Urlaub vor Antritt nicht erhalten, so muss ihn der Arbeitgeber nach Beendigung des Wehrdienstes im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr gewähren[8] oder, falls das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes endet (z. B. durch Kündigung), ihn abgelten.[9] Entgegenstehende individual- oder kollektivvertragliche Regelungen sind unwirksam.

Hat der Arbeitnehmer vor der Einberufung bereits mehr Urlaub erhalten, als ihm nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG zustand, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der ihm nach der Entlassung aus dem freiwilligen Wehrdienst zusteht, um die zuvor zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.[10]

Der Urlaub eines freiwilligen Wehrdienstleistenden richtet sich nach § 28 SG.

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