Der Arbeitnehmer wird aufgrund seiner vorrangigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der persönlichen Meldung oder Vorstellung bei der jeweiligen Behörde von seiner arbeitsvertraglichen Leistungspflicht befreit.[1] Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer seinerseits daher von der Arbeit freizustellen.[2] Die Ausfallzeit umfasst die Zeiten für An- und Abreise, sowie die Dauer der Wahrnehmung des entsprechenden Termins. Der Arbeitnehmer ist für den gesamten Zeitraum freizustellen. Die Ladung kann für die Bestimmung der freizustellenden Zeit als Nachweis herangezogen werden.[3]

Bei Schichtarbeit kann die vollständige Zeit der Schicht zur Ausfallzeit gehören, wenn die Teilnahme an der bereits begonnenen Schicht unmöglich ist.[4]

[1] Vogelsang, Schaub, Arbeitsrecht-Handbuch, 20. Aufl. 2023, § 177 Rz. 4.
[3] Huke, Boecken/Düwell/Diller/Hanau (Hrsg.), Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2022, § 2 ArbPlSchG Rz. 5.
[4] LAG Niedersachsen, Urteil v. 16.9.1986, Sa 414/68.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge