Die Durchführung der Angebotsvorsorge ist im Gegensatz zur Pflichtvorsorge keine Voraussetzung für die Ausübung der betroffenen Tätigkeit.

Der Arbeitgeber muss dem Beschäftigten zwar das Angebot unterbreiten. Der Beschäftigte muss dieses aber nicht annehmen. Nimmt der Beschäftigte nicht an der Angebotsvorsorge teil, darf dies für ihn keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben. Der Arbeitgeber ist jedoch weiterhin verpflichtet, dem Beschäftigten trotz der Nichtteilnahme regelmäßig Vorsorge anzubieten.[1]

Zwar drohen dem Beschäftigten keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen, wenn er nicht an der Angebotsvorsorge teilnimmt. Dennoch können sich für ihn Nachteile ergeben. Tritt im Verlauf der Tätigkeit später eine Erkrankung oder Berufskrankheit auf, die unter Umständen bei der Vorsorge erkannt und gegebenenfalls hätte verhindert werden können, ist die Rechtslage nicht eindeutig. Der Beschäftigte läuft Gefahr, dass ihm die mangelnde Mitwirkung negativ angelastet wird.

 
Hinweis

Aufklärung

Um die Akzeptanz der Angebotsvorsorge zu erhöhen, ist es besonders wichtig, die Beschäftigten im Vorfeld gut verständlich und ausführlich über Inhalt und Durchführung der Vorsorge aufzuklären. Eventuell bestehende Bedenken können hierdurch häufig zerstreut werden. Die Teilnahme an der Vorsorge ist für beide Parteien – sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte – vorteilhaft.

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