Die Rechtsfolgen einer rechtmäßigen suspendierenden Aussperrung entsprechen im Wesentlichen denen eines rechtmäßigen Streiks: Die wechselseitigen Hauptpflichten aus den Arbeitsverhältnissen mit den Ausgesperrten sind für die Dauer der rechtmäßigen Aussperrung aufgehoben. Arbeits- und Vergütungspflichten entfallen. Der Arbeitgeber, der aufgrund eigener Tarifverhandlungen oder aufgrund eines entsprechenden Verbandsbeschlusses zur Aussperrung legitimiert ist, kommt trotz seiner Weigerung, die bei ihm angestellten Arbeitnehmer zu beschäftigen, nicht in Annahmeverzug.[1]

Für das Nebeneinander einer Aussperrung und sonstiger Arbeitsbefreiungstatbestände gilt:

  • Auch arbeitsunfähige Arbeitnehmer können ausgesperrt werden. Für sie besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch. Ihre Arbeitsunfähigkeit ist nicht alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung. Sie müssen das gesetzliche Krankengeld in Anspruch nehmen.[2]
  • Ein bewilligter Urlaub wird durch eine suspendierende Aussperrung weder ohne weiteres widerrufen, noch ist im Hinblick auf eine Aussperrung der Widerruf eines bereits bewilligten Urlaubs statthaft. Das Urlaubsentgelt, das bei Urlaubsantritt fällig wird, ist anhand eines in der Vergangenheit liegenden Referenzzeitraums zu ermitteln und in voller Höhe zu zahlen, auch wenn der Urlaub während des Aussperrungszeitraums angetreten oder abgewickelt wird.
  • Während gesetzlicher Feiertage, die in den Aussperrungszeitraum fallen, besteht keine Vergütungsfortzahlungspflicht nach § 2 EFZG, weil während der Aussperrung der Feiertag nicht die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls ist.[3]

Die Rechtsfolgen einer – wahrscheinlich von Rechts wegen gar nicht eröffneten – lösenden Aussperrung unter Kündigungsausspruch sollen hier nicht behandelt werden. Juristisch interessant könnte nur sein, inwieweit – regulierte – Wiedereinstellungsansprüche nach Ende des Arbeitskampfes bestünden. Eine praktische Bedeutung auch dieser Frage kann indes ausgeschlossen werden. Es wird in absehbarer Zeit zu einer derartigen Kampfmaßnahme nicht kommen.

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