Für die Abgabe der Anmeldung sind folgende Abgabegründe zu verwenden:

  • Beginn der Beschäftigung: Abgabegrund "10"
  • Krankenkassenwechsel: Abgabegrund "11"
  • Beitragsgruppenwechsel: Abgabegrund "12"
  • Sonstige Gründe: Abgabegrund "13"
  • Beginn der Elternzeit: Abgabegrund "17"
  • Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung: Abgabegrund "40"

Bei den Abgabegründen 10, 11, 12 (nur bei Eintritt von Versicherungspflicht bei einem Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung) und 40 meldet die Krankenkasse dem Arbeitgeber zurück, ob eine Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Anmeldung besteht. Die Bedeutung der verschiedenen Rückmeldungen werden in der folgenden Übersicht dargestellt:

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Wichtig

Kennzeichen des Krankenversicherungsschutzes im Meldeverfahren für kurzfristig Beschäftigte

Bei Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung ist seit 1.1.2022 in allen Anmeldungen und bei gleichzeitiger An- und Abmeldung anzugeben, wie der Arbeitnehmer für die Beschäftigungsdauer krankenversichert ist.

Im Datensatz der Meldung stehen hierfür folgende Kennzeichen zur Verfügung:

  • 1 = Beschäftigter ist gesetzlich krankenversichert
  • 2 = Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert

Ist der Arbeitnehmer versicherungspflichtig, freiwillig versichert oder familienversichert, besteht für die Dauer der Beschäftigung ein Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse.

Im Falle einer privaten Krankenversicherung erfolgt die Absicherung im Krankheitsfall bei einem privaten Versicherungsunternehmen. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber für seine Beschäftigten eine private Krankenversicherung im Rahmen einer Gruppenversicherung abschließt.

Arbeitnehmer, die Leistungen aus einem Sondersystem erhalten oder Anspruch auf Sachleistungen zulasten eines ausländischen Versicherungsträgers haben, gelten als im Krankheitsfall anderweitig abgesichert.

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