Nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG sind Befristungsvereinbarungen zulässig, die an den Zeitpunkt der gesetzlichen Rentenberechtigung anknüpfen.

 
Praxis-Beispiel

Tarifliche und vertragliche Altersgrenzen zulässig

  • Das BAG hält tarifliche Altersgrenzen für zulässig, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen.[1] Eine solche Altersgrenze stelle eine Befristung des Arbeitsverhältnisses aus sachlichem Grund i. S. v. § 14 Abs. 1 TzBfG dar. Rechtfertigender Sachgrund sei, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Beschäftigung eine gesetzliche Altersrente erwerben könne. Eine derartige tarifliche Altersgrenzenregelung verstoße auch nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und die Vorgaben aus der Rahmenrichtlinie 2000/78/EG. Zwar liege eine Ungleichbehandlung wegen des Alters vor. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch durch ein legitimes Ziel aus der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik gerechtfertigt.[2]
  • Auch nach der Rechtsprechung des EuGH[3] stellen Altersgrenzen, die auf ein bestimmtes Lebensalter für den Eintritt in den Ruhestand abstellen und automatisch zur Auflösung des Arbeitsvertrags führen, eine unmittelbar auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung der hiervon betroffenen Arbeitnehmer dar. Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG stellt dies jedoch keine nach Art. 2 dieser Richtlinie verbotene Diskriminierung dar, sofern die Altersgrenzen objektiv und angemessen, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Der EuGH hat insoweit als Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt die Eindämmung von Arbeitslosigkeit anerkannt. Nach Auffassung des EuGH gilt dies auch dann, wenn bei einer absoluten Altersgrenze die Höhe des Rentenanspruchs des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt wird.[4]

    Das BAG hat auch für einzelvertragliche Regelungen klargestellt, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze mit dem AGG vereinbar ist. Nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG kann eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch eine Vereinbarung einschließen, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann. Die gesetzliche Regelung steht wegen des mit ihr verfolgten arbeits- und beschäftigungspolitischen Ziels in Einklang mit dem Unionsrecht.[5]

 
Achtung

Altersgrenzen vor Erreichen des Rentenalters

Altersgrenzen sind rechtlich in mehrfacher Hinsicht problematisch, wenn sie auf einen Zeitpunkt vor Erreichen der Altersgrenze für die gesetzliche Altersrente abstellen. Das BAG[6] hat eine tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren für das Kabinenpersonal von Flugzeugen für rechtsunwirksam befunden. Generell ist infolge der Rechtsprechung von EuGH und BAG von Altersgrenzen sowohl in kollektiven als auch in vertraglichen Regelungen, die auf ein früheres als das 65. Lebensjahr abstellen, unter der Geltung des AGG abzuraten, da die Wirksamkeit entsprechender Regelungen fraglich sein dürfte.

[1] So BAG, Urteil v. 18.6.2008, 7 AZR 116/07 zu § 19 Nr. 8 des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags für das Gebäudereinigerhandwerk v. 4.10.2003, wonach das Arbeitsverhältnis u. a. mit dem Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet, endet. Ebenso BAG, Urteil v. 12.6.2013, 7 AZR 917/11 in Bezug auf die bis 2010 geltenden Regelungen des BAT.
[2] So für § 33 TVöD,

Auch LAG Nürnberg, Urteil v. 26.9.2012, 2 Sa 75/12. Die dagegen eingelegte Revision ist beim BAG anhängig unter dem Aktenzeichen 7 AZR 1002/12.

[3] EuGH, Urteil v. 16.10. 2007, C-411/05 (Palacios de la Villa).
[4] EuGH, Urteil v. 5.7.2012, C -141/11 zu einer schwedischen Regelung, der zufolge die Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch mit Vollendung des 67. Lebensjahres eintritt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge