Anspruchsgrund

Die praxisrelevanteste Rechtsfolge eines AGG-Verstoßes ist der Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG. Zu leisten ist neben einem Ersatz des entstandenen materiellen Schadens auch der immaterielle Schaden, der aus der Benachteiligung resultiert. Die Entschädigung für eine Diskriminierung ähnelt damit dem Schmerzensgeld, wie es im allgemeinen Schuldrecht[1] geregelt ist und beispielsweise bei Körperverletzung Anwendung findet.[2] Das erklärt sich damit, dass nach der Wertung des Gesetzgebers mit der Diskriminierung regelmäßig eine Persönlichkeitsrechtsverletzung einhergeht.[3] Dabei genügt jede "kleine" Persönlichkeitsrechtsverletzung, die aus der Zurücksetzung des Betroffenen resultiert – das Erreichen einer Intensitätsschwelle ist ist nicht nötig.[4] Besonderes Augenmerk gebührt dem Umstand, dass es auf ein Verschulden des Arbeitgebers beim Entschädigungsanspruch nicht ankommt. Es reicht, dass die Diskriminierung dem Beschäftigten i. S. d. AGG widerfahren ist.[5] Für den Anspruchsgrund bleibt unberücksichtigt, ob der Arbeitgeber den Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl eingestellt hätte.[6]

Anspruchshöhe

§ 15 Abs. 2 AGG ordnet eine "angemessene" Entschädigung an. Die Höhe der Entschädigung liegt damit, wie beim Schmerzensgeld, im Ermessen des Gerichts. Je intensiver die Persönlichkeitsrechtsverletzung, umso höher fällt die Entschädigung aus. Bei der Einstellungsdiskriminierung regelt § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG eine Höchstgrenze der Entschädigung von 3 Monatsgehältern, wenn der Arbeitgeber den Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt hätte.

[5] ErfK/Schlachter AGG § 15 Rn. 9, 23. Auflage.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge