Die jeweilige Verjährungsfrist beginnt sofort neu zu laufen, wenn
- der Schuldner den Anspruch dem Gläubiger gegenüber anerkennt (z. B. durch Abschlagszahlung oder in anderer Weise) oder
- eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
Auf § 213 BGB wird hingewiesen.
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