Die jeweilige Verjährungsfrist beginnt sofort neu zu laufen, wenn

  • der Schuldner den Anspruch dem Gläubiger gegenüber anerkennt (z. B. durch Abschlagszahlung oder in anderer Weise) oder
  • eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

Auf § 213 BGB wird hingewiesen.

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