BAG, Urteil v. 20.6.2018, 5 AZR 262/17
Sieht eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung vor, dass ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung seines Verfalls innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden muss, ist die Ausschlussfrist in entsprechender Anwendung des § 203 Satz 1 BGB gehemmt, solange die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen.
Sachverhalt
Der Arbeitsvertrag des Klägers, der vom 1.1.2014 bis zum 31.7.2015 bei der Beklagten als technischer Sachbearbeiter beschäftigt war, sah vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend gemacht und bei Ablehnung innerhalb von weiteren 3 Monaten ab Zugang der Ablehnung bei Gericht anhängig gemacht werden müssen; ansonsten würden sie verfallen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte der Kläger mit Schreiben vom 14.9.2015 vom Beklagten die Abgeltung von 32 Urlaubstagen sowie die Vergütung von 182,25 Überstunden, die sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers angesammelt hatten, geltend. Dies lehnte der Beklagte ab, machte jedoch deutlich, er strebe eine einvernehmliche Lösung an. In der Folgezeit führten die Parteien über die von ihnen beauftragten Rechtsanwälte Vergleichsverhandlungen; diese dauerten bis zum 25.11.2015. Da diese erfolglos blieben, erhob der Kläger am 21.1.2016 Klage.
Die Entscheidung
Die Klage hatte vor dem BAG – im Gegensatz zu den Vorinstanzen – Erfolg.
Nach Auffassung des BAG hatte der Kläger die 3-monatige Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche gewahrt; denn diese war für die Dauer der Vergleichsverhandlungen entsprechend § 203 Satz 1 BGB gehemmt. Zudem wird der Zeitraum, während dessen die Vergleichsverhandlungen andauern, entsprechend § 209 BGB nicht in die Ausschlussfrist eingerechnet. Des Weiteren findet, so das BAG, § 203 Satz 2 BGB, wonach die Verjährung frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt, auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen keine entsprechende Anwendung.
Mangels genauer Feststellungen des LAG zum Saldo des Arbeitszeitkonto sowie der noch offenen Urlaubstagen konnte das BAG die Sache nicht selbst entscheiden, sondern hat sie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.