Aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit hat das Bundesarbeitsgericht in den vergangenen 50 Jahren sowohl bei Tarifkonkurrenz als auch bei Tarifpluralität den Grundsatz der Tarifeinheit entwickelt und die Fälle entsprechend gelöst. Hiernach war grundsätzlich für alle in diesem Betrieb begründeten Arbeitsverhältnisse nur ein Tarifvertrag anzuwenden.

Die alte Lösung lässt sich damit wie folgt zusammenfassen:

Grundsatz der Tarifeinheit = ein Betrieb, es kann nur ein Tarifvertrag gelten.

Allerdings musste darauf die Klärung des maßgebenden Tarifvertrags erfolgen. Die anderen Tarifverträge wurden verdrängt. Dafür brauchte man den Grundsatz der Spezialität. Hiernach gilt der speziellere, auf den Betrieb zugeschnittene Tarifvertrag. Das war der, der die Eigenart des Betriebs am genauesten erfasste, also, wie bei einem Schnittmuster, auf den Betrieb am besten zugeschnitten war.

Diese Lösung lässt sich ebenfalls zusammenfassen:

Grundsatz der Spezialität = der auf den Betrieb zugeschnittene Tarifvertrag, also Firmentarif vor Flächentarif, regionaler Tarif vor Bundestarif, sonst kam es auf die zeitliche Mehrheit der von den Arbeitnehmern im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Tarifvertrags verrichteten Tätigkeiten an. In der Regel waren damit die kleinen Gewerkschaften (Ärzte, Lokführer, Piloten) außen vor, die großen Gewerkschaften konnten sich durchsetzen.

Damit waren die oben dargestellten Beispiele wie folgt zu lösen:

 

Beispiele

Beispiel 1)

Es gilt der speziellere Tarifvertrag. Ggf. musste festgestellt werden, wie viele Arbeitnehmer mit ihrer überwiegenden Arbeitszeit in welchem Bereich tätig waren. Damit konnte die Spartengewerkschaft nichts erreichen. Der Firmentarifvertrag mit ver.di verdrängte den anderen.

Beispiel 2)

Es musste festgestellt werden, in welchem Bereich die überwiegende Anzahl der Arbeitnehmer ihre überwiegende Arbeitszeit verbrachte. Der entsprechende Tarifvertrag galt dann für alle.

Beispiel 3)

Wie oben.

Beispiel 4)

Wie oben.

Beispiel 5)

Die Spartengewerkschaft war an die Friedenspflicht gebunden und konnte nicht streiken.

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