Nach § 20 MiLoG ist es eine öffentlich-rechtliche Pflicht aller Arbeitgeber, gleich ob mit Sitz im In- oder Ausland, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern den Mindestlohn zum Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen. Während die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung bisher ein rein zivilrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers war, dessen Nichterfüllung allenfalls die Verpflichtung zum Ersatz des Verzugsschadens nach sich ziehen konnte, ist sie jetzt auch eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, soweit es um die Zahlung des Mindestlohns geht. Zahlt er den Mindestlohn nicht spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Arbeitsleistung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG) vollständig in Höhe des Mindestlohns an den Arbeitnehmer, so handelt der Arbeitgeber ordnungswidrig nach § 21 Abs. 1 Nr. 11 MiLoG, was mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 EUR geahndet werden kann. Dabei steckt der Mindestlohn in jedem Entgelt. Auch wenn der Arbeitnehmer für 170 Stunden 5.000 EUR monatlich verdient, begeht der Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit, wenn er den Mindestlohn für 170 Std. × 12,41 EUR nicht bis zum Ende des Folgemonats gezahlt hat. Das Mindestlohngesetz weist aber zahlreiche handwerkliche Mängel und Unklarheiten auf. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat daher mit großem publizistischen Aufwand versucht, in Absprache mit Zoll und Deutscher Rentenversicherung eine Reihe von Unklarheiten "auszuräumen".[1]

Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) war zu Detailfragen um eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bemüht. Das BMAS hat die VKA wissen lassen, dass es für verbindliche Rechtsauskünfte nicht zuständig sei und es letztlich auf die Prüfbehörden, d. h. gem. § 14 MiLoG auf die Behörden der Zollverwaltung, ankomme. Das Ministerium hat auf seine allgemeinen Hinweise zu Fragen zum gesetzlichen Mindestlohn hingewiesen, abrufbar unter "Fragen zum gesetzlichen Mindestlohn".[2] Auch der Zoll verweist auf diese Broschüre auf seiner Homepage. Für den Arbeitgeber lohnt sich ein Blick in diese Broschüre, wenn er bei einer Prüfung durch den Zoll Streitigkeiten vermeiden will. Zudem gibt der Zoll auf seinen Internetseiten weitere Hinweise.[3]

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