Praxis-Beispiel

Kurzarbeit am 1. Mai 2020

In der Einrichtung/im Betrieb wurde mit Wirkung ab 15.4.2020 Kurzarbeit eingeführt.

Nach § 2 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz gilt Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, allein infolge des gesetzlichen Feiertags ausgefallen. Wäre somit für diesen Freitag, 1. Mai 2020 in der Einrichtung/dem Betrieb ohne den Feiertag Kurzarbeitergeld gezahlt worden, weil der Freitag ein regulärer Arbeitstag gewesen wäre, hat der Arbeitgeber aufgrund dieser Sondervorschrift nicht Kurzarbeitergeld, sondern Entgeltfortzahlung für den Feiertag zu leisten. Das Prinzip der Monokausalität, welches in der Regel für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen verlangt, dass die Arbeitszeit allein wegen des Feiertags entfallen ist, wird hier bewusst durchbrochen.

In dem oben genannten Beispiel erhalten die Arbeitnehmer somit Entgeltfortzahlung für den Feiertag nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, wenn in der Einrichtung/im Betrieb am 1. Mai auch ohne Kurzarbeit nicht gearbeitet worden wäre, weil die Einrichtung/der Betrieb am Feiertag geschlossen ist.

Für die Feiertage erfolgt somit in diesem Fall keine Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit. Anders ist dies nur, wenn trotz des Feiertags gearbeitet worden wäre und die Arbeitszeit nur aufgrund der Kurzarbeit ausfällt. In diesem Fall verbleibt es bei der Zahlung des Kurzarbeitergelds.

 
Praxis-Tipp

Entgeltfortzahlung für Feiertage während der Kurzarbeit

Nach § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Beschäftigte bei Zahlung des Feiertagsentgelts allerdings nur so zu stellen, wie er ohne den Feiertag gestanden hätte. Fortzuzahlen ist somit das Entgelt, das dem Beschäftigten zugestanden hätte, wenn kein Feiertag gewesen wäre. Wird während der Kurzarbeit noch Arbeitsleistung erbracht, so ist das Entgelt für die feiertagsbedingt ausgefallenen, wegen Kurzarbeit verminderten Arbeitsstunden zu zahlen, zuzüglich des Betrages in Höhe des Kurzarbeitergeldes, das der Beschäftigte ohne den Feiertag erhalten hätte. Besteht Kurzarbeit "Null" erhält der Arbeitnehmer nur Feiertagsentgelt in Höhe des Kurzarbeitergeldes.

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