LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.6.2021, 3 Sa 37 öD/21

Das sog. Gendersternchen in einer Stellenanzeige stellt keine Diskriminierung wegen des Geschlechtes von Menschen mit nicht binärer Geschlechteridentität dar.

Sachverhalt

Die Beklagte, eine Gebietskörperschaft, hatte mehrere Stellen für Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen und Diplom-Heilpädagog*innen ausgeschrieben. Darin hieß es u. a.: "Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d)." sowie: "Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt." Die klagende Partei ist zweigeschlechtlich geboren. Sie bewarb sich auf die Anzeige, erhielt jedoch eine Absage. Sie klagte nun auf Entschädigung nach dem AGG, u. a. mit der Begründung, dass das genutzte Gendersternchen bei der Formulierung "Schwerbehinderte Bewerber*innen" entgegen den Vorgaben des SGB IX nicht geschlechtsneutral sei, so dass sie wegen ihres Geschlechts diskriminiert worden sei.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Gericht entschied, dass die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung mehrgeschlechtlich geborene Menschen nicht diskriminiere; denn diese Schreibweise diene gerade einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache; sie sei zudem auf eine Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung zurückzuführen. Es sollen hierdurch nicht nur Frauen und Männer, sondern auch alle anderen Geschlechter symbolisiert werden, was der sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter diene. Hierbei könne dahingestellt bleiben, ob das Gendersternchen den offiziellen deutschen Rechtschreibregeln entspreche. Im vorliegenden Fall sei zudem aus den sonstigen Formulierungen, wie z. B. durch den Zusatz "m/w/d" deutlich, dass geschlechtsneutral ausgeschrieben werden sollte.

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