Die Verwaltungsvorschriften, die das Land bei der personellen Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen anwendet, unterliegen gemäß § 90 Nr. 1 PersVG BE der Mitwirkung.

Gerade die Anwendung einer solchen Verwaltungsvorschrift im Falle einer ohnedies der Mitbestimmung unterliegenden Kündigung ist zu beachten. Würde die Kündigung auf eine solche Verwaltungsvorschrift gestützt, würde sich die Nichtbeachtung auch auf das Kündigungsverfahren auswirken müssen.

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