Entscheidungsstichwort (Thema)

(Sozialversicherungspflicht. Fachkrankenschwester im Operationsdienst. Eingliederung in Betriebsorganisation der Klinik. externe Pflegekraft. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Fachkrankenschwester im Operationsdienst (OP-Krankenschwester), die in die Planung und Koordinierung durchzuführenden Operationen seitens der Klinik verbindlich einbezogen wird, den hygienischen Bestimmungen der Klinik und den Anweisungen des behandelnden Arztes unterliegt, ist im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Sozialversicherungspflicht der Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Fachkrankenschwester im Operationsdienst in der Klinik der Beigeladenen zu 1.) in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis einschließlich Mai 2009 streitig.

Nach ihrer Ausbildung zur Fachkrankenschwester im Operationsdienst (1994 - 1996) war die Klägerin bis September 2008 in einem Arbeitsverhältnis tätig. Sie war bis September 2008 bei der Beigeladenen zu 3.) krankenversichert und bei der Beigeladenen zu 4.) pflegeversichert. Seit dem 1. Oktober 2008 ist sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen krankenversichert bzw. pflegeversichert.

Unter Inanspruchnahme einer privaten Personalvermittlungsfirma (F. GmbH) schloss die Klägerin mit der Beigeladenen zu 1.) einen Dienstleistungsvertrag zum 1. Mai 2008. Darin heißt es u.a.:

(§ 1 des Vertrages) die Klägerin werde als “freie Mitarbeiterin„ mit der “Erbringung von Dienstleistungen gemäß dem Berufsbild einer Fachkrankenschwester/eines Fachkrankenpflegers im Operationsdienst„ beauftragt, die wesentlich bestünden in:

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der fachkundigen Betreuung der Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Situation vor, während und nach ihres OP- und Funktionsabteilungsaufenthaltes;

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der Springertätigkeiten vor, während und nach der Operation;

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der Planung und Organisation des Arbeitsablaufes;

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einem situationsgerechten, fach- und sachkundigen Instrumentieren;

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der selbständigen Organisation und Koordination der Arbeitsabläufe in den Funktionsabteilungen / im Operationssaal;

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der Vor- und Nachbereitung des Operationssaales einschließlich der zur Operation benötigten Instrumente, Materialien und Geräte; der Verantwortung für aseptische Arbeitsweise;

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der Verantwortung für die Durchführung hygienischer Maßnahmen; administrativen Aufgaben;

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im Fall des Endoskopie-Dienstes zusätzlich in der Anleitung und Beratung von Patienten und deren Angehörigen;

(§ 2 des Vertrages) die Beigeladene zu 1.) stelle, die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Hilfsmittel, Materialien (insbes. Einmal-Schutzhandschuhe aus Gummi/Latex) zur Verfügung, sowie die von der Beigeladenen zu 1.) gewünschte spezielle Kleidung (Dienst- und/oder Schutzkleidung inkl. Schuhwerk);

(§ 3 des Vertrags) der Arbeitsort werde im jeweiligen Teilleistungsauftrag festgelegt; die Klägerin habe das Recht, einzelne Aufträge im Rahmen des Teilleistungsauftrags abzulehnen;

(§ 4 des Vertrags) die Klägerin habe das Recht auch für dritte Auftraggeber tätig zu sein, ohne vorherige Zustimmung der Beigeladenen zu 1.), die vertragschließenden Parteien seien sich einig, dass die Klägerin keine Arbeitnehmerin im sozialversicherungs-, steuer- und arbeitsrechtlichen Sinne sei. Ihr Einsatz sei zeitlich begrenzt;

(§ 5 des Vertrags) die Beigeladene zu 1.) sei gegenüber der Klägerin während der vereinbarten Dienstzeiten in gleicher Weise fachlich weisungsberechtigt wie gegenüber vergleichbaren angestellten Mitarbeitern, das Weisungsrecht erstrecke sich nicht auf die Gestaltung der Dienstzeit, die tägliche Dienstzeit werde unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange der Beigeladenen zu 1.) sowie der Belange der Klägerin durch Teilleistungsvereinbarung festgesetzt. Es bestehe kein Anspruch auf eine monatliche garantierte Dienstzeit/Erteilung von Einzelverträgen;

(§ 6 des Vertrags) es wurde der Abschluss einer Zusatzvereinbarung zur Regelung des Honorars vereinbart, die Klägerin wurde verpflichtet, über alle Fälle der Nichterbringung von Leistungen die Klinik unverzüglich zu informieren, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, es wurde ein Stundennachweis zum Umfang der geleisteten Stunden vereinbart, welcher von der Pflegedienstleitung oder deren Vertretung kontrolliert und abgezeichnet werde;

(§ 7 des Vertrags) ferner wurden allgemeine Pflichten und (§ 8 des Vertrags) besondere Pflichten der Klägerin, (§ 9 des Vertrags) Plichten der Klinik, (§ 10 und § 11 des Vertrags) Regelungen zur...

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