[1] Zum 1.8.2018 hat das Land Hamburg für seine beihilfeberechtigten Beamten und Versorgungsempfänger erstmalig Regelungen über eine pauschale Beihilfe als Alternative zur individuellen Beihilfegewährung eingeführt. Später (überwiegend ab dem 1.1.2020) haben die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen und Thüringen vergleichbare Rechtsvorschriften konzipiert. Die Gewährung der pauschalen Beihilfe bedeutet im Kern die Zahlung eines Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen grundsätzlich in Höhe von 50 % der nachgewiesenen Beiträge. Die beitragsrechtliche Bewertung der pauschalen Beihilfe in diesen Bundesländern ist bereits in der aktuellen Fassung des Katalogs enthalten.

[2] Ab dem 1.1.2023 wurde die Einführung einer pauschalen Beihilfe in Baden-Württemberg vollzogen (§ 78a Landesbeamtengesetz – LBG). [akt.] Seit dem 1.1.2024 können auch beihilfeberechtigte Beamte und Versorgungsempfänger im Freistaat Sachsen eine pauschale Beihilfe anstelle einer individuellen Beihilfe wählen (§ 80a des Sächsischen Beamtengesetzes – SächsBG). Die Regelungen in den beiden Ländern sind weitgehend nach dem bekannten Vorbild (das sog. "Hamburger Modell") konzipiert. Die beitragsrechtliche Bewertung der Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung, die im Rahmen der pauschalen Beihilfe in allen vorgenannten Bundesländern gezahlt werden, gestaltet sich daher einheitlich. Diese Leistungen sind im Anwendungsbereich des § 240 SGB V beitragsfrei, soweit sie nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG der Steuerfreiheit unterliegen. Der Einnahmekatalog wird um Ausführungen zu den Leistungen in Baden-Württemberg sowie in Sachsen ergänzt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge