2.1 Eine Aufwandsentschädigung kommt nur für Abordnungen in Betracht, die im Rahmen einer von der jeweiligen obersten Dienstbehörde beschlossenen vorübergehenden personellen Unterstützungsmaßnahme zur Bewältigung der aktuellen Asylbewerberlage erfolgt. Eine personelle Unterstützungsmaßnahme in diesem Sinne liegt insbesondere bei Abordnungen zum BAMF oder zur Bundespolizei (BPOL), aber auch bei Abordnungen zu einer anderen, mit der Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern befassten Stelle vor. Auch Abordnungen innerhalb eines Verwaltungsbereichs, etwa innerhalb des BAMF bei einer Abordnung zu einer Außenstelle oder innerhalb der BPOL, werden erfasst. Die oberste Dienstbehörde entscheidet, ob die Voraussetzungen vorliegen.
2.2

Die Entschädigung dient der Abgeltung des Mehraufwands infolge einer mit einem Ortswechsel verbundenen Abordnung im Hinblick auf die durch wöchentliche Familienheimfahrten entstehenden Kosten. Damit werden nur Fälle erfasst, in denen ein Trennungsgeldanspruch gemäß § 3 TGV besteht, und

  • die Distanz der Wohnung zur jeweiligen neuen Dienststätte mindestens 30 km beträgt,
  • der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und
  • die Wohnung nicht im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte liegt (vgl. § 1 Absatz 3 Nummer 1 TGV).

Der Mindestentfernung von 30 km zwischen der Wohnung und der jeweiligen neuen Dienststätte ist die Länge einer üblicherweise befahrenen Strecke zugrunde zu legen (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c BUKG).

Nach geltendem Recht stehen den Besoldungsempfängern oder Empfängern von Anwärterbezügen sowie entsprechend den Tarifbeschäftigten im Rahmen einer Gewährung von Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben nur eine oder max. zwei Familienheimfahrten im Monat zu (§ 5 TGV bzw. § 44 (Bund) TVöD-BT-V i. V. m. § 5 TGV). Bei Dienstreisen sowie bei einem anderweitigen Anspruch auf eine wöchentliche kostenfreie Rückkehr zum bisherigen Dienstort bzw. zur Wohnung entstehen keine entsprechenden Kosten, so dass hier keine Aufwandsentschädigung gewährt werden kann.

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