Anspruch auf Feiertagsentgelt besteht nur, wenn der Feiertag alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist.[1] (BAG, Urt. v. 11.6.1992 - 6 AZR 122/91)

  • Ist der Arbeitnehmer am Feiertag arbeitsunfähig erkrankt, so entfällt die Arbeitsleistung bereits wegen der Arbeitsunfähigkeit. Anspruch auf Feiertagsentgelt besteht nicht.

Ist jedoch der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet (§ 3 EFZG, §§ 37, 71 BAT), so bemisst sich die Vergütung für den Feiertag nach § 4 EFZG (näher Höhe des Feiertagsentgelts).

  • Fällt der gesetzliche Feiertag in die Zeit des Erholungsurlaubs, so darf der Feiertag nicht auf den Urlaub angerechnet werden (§ 3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz).

    Die Vergütung für den Feiertag richtet sich nach §§ 2 und 4 EFZG. Dies gilt auch, wenn für die Berechnung des Urlaubsentgelts – das nur für die Zeit vor und nach dem Feiertag zu zahlen ist – andere Grundsätze gelten.[2]

  • Feiertagsentgelt nach § 4 EFZG ist nicht zu zahlen, wenn die Arbeit witterungsbedingt ohnehin ausgefallen wäre.

    Ein witterungsbedingter Ausfall liegt aber nur vor, wenn nach dem Urteil "eines verständigen Arbeitgebers" die Arbeit wegen der Wetterlage hätte tatsächlich eingestellt werden müssen.[3]

    Allerdings besteht in einigen Bereichen, z.B. im Baugewerbe, aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften Anspruch auf Feiertagslohn auch für Feiertage, an denen die Arbeit wegen ungünstiger Witterung ohnehin ausgefallen wäre.

  • Fällt die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit aus, gilt dieser Ausfall nach § 2 Abs. 2 EFZG dennoch als feiertagsbedingter Arbeitsausfall.
  • Anspruch auf Feiertagsvergütung besteht auch, wenn eine Gewerkschaft einen Streik am letzten Arbeitstag vor einem Feiertag für beendet erklärt und die Arbeitnehmer nach dem Feiertag die Arbeit wieder aufnehmen.

    Dies gilt selbst dann, wenn die Gewerkschaft einen Tag nach Wiederaufnahme der Arbeit erneut zum Streik aufruft.[4]

[1] Ständige Rspr. des BAG; vgl. z.B. BAG AP Nr. 41 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG;.
[2] BAG, Urt. v. 06.05.1963 – AP Nr. 15 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG.
[3] BAG, Urt. v. 16.07.1959 – AP Nr. 6 zu § 1 FeiertagslohnG.

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