Das Recht der ordentlichen Kündigung steht nach § 4 Abs. 3 Buchstabe b) TVHöD nur dem Studierenden zu. Ein die Kündigung des Studierenden rechtfertigender Grund kann z. B. die Aufgabe des Studiums bzw. die Aufnahme einer neuen Ausbildung sein.

Für die Berechnung der 4-wöchigen Kündigungsfrist gelten die §§ 186 ff. BGB. Da sich der Kündigende grundsätzlich frei entscheiden kann, ob und wann er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht, kann der Studierende die Kündigungsfrist auch überschreiten und das Vertragsverhältnis mit einer längeren als der gesetzlich normierten Frist von 4 Wochen vorzeitig kündigen.[1]

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