§ 4 Abs. 1 TVHöD sieht eine Probezeit von 6 Monaten vor. Die Tarifvertragsparteien haben sich insoweit am Maßstab der gesetzlichen Dauer der Probezeit in § 36 Abs. 1 HebG orientiert.

Den Beginn der Probezeit bestimmt § 36 Abs. 1 HebG mit der Aufnahme des Studiums. Durch die Probezeit wird sichergestellt, dass die verantwortliche Praxiseinrichtung überprüfen kann, ob die angehende Hebamme für den zu erlernenden Beruf geeignet ist und sich in das betriebliche Geschehen mit ihren Lernpflichten einordnen kann. Die angehende Hebamme wiederum muss überprüfen können, ob der gewählte Studiengang ihren Vorstellungen und Anlagen entspricht. Beide Vertragsparteien sollen zudem ausreichend Gelegenheit haben, die für das duale Hebammenstudium wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen.

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