§ 3 Abs. 2 TVHöD bestimmt, dass der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung erst dann wirksam ist, wenn die studierende Person der verantwortlichen Praxiseinrichtung eine schriftliche Studienplatzzusage einer Hochschule, mit der die verantwortliche Praxiseinrichtung eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat, vorlegt. Dies entspricht auch der Regelung in § 29 HebG und ist dem Umstand geschuldet, dass die Hochschule gem. § 22 Abs. 1 HebG die Gesamtverantwortung für das Studium trägt und die Auswahlentscheidung für mögliche Hebammenstudierende zunächst bei ihr liegt.

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