Aus der Beschränkung des TVHöD auf Studierende in einem dualen Hebammenstudium ergibt sich, dass der TVHöD keine Anwendung für Studierende, die im Bereich des öffentlichen Dienstes der Kommunen

  • ein anderes praxisintegriertes duales Studium absolvieren,
  • ein Masterstudium absolvieren.

     
    Hinweis

    Hinsichtlich der Vertragsgestaltung und Bezahlung der Studierenden in praxisintegrierten dualen Studiengängen außerhalb des Geltungsbereichs des TVHöD kann im Bereich des Bundes die "Richtlinie des Bundes für duale Studiengänge und Masterstudiengänge vom 1.9.2018" eine Orientierung bieten. Im Bereich der VKA findet für Studierende, die ein praxisintegriertes duales Studium absolvieren, die "VKA-Richtinie für praxisintegrierte duale Studiengänge und Masterstudiengänge im Bereich Verwaltung (Studienrichtlinie TVöD-V)" Anwendung (siehe auch Ziffer 1.5.4).

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