Das duale Hebammenstudium schließt mit der Verleihung des akademischen Grades (Bachelor) durch die Hochschule ab (§ 23 HebG). Um die Erlaubnis zu erhalten, die Berufsbezeichnung "Hebamme" führen zu dürfen, muss das duale Hebammenstudium erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach § 24 HebG bestanden worden sein (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 HebG).
Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Hebammengesetz in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung gilt nach § 73 HebG als Erlaubnis nach § 5 HebG.
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