Streitigkeiten über den nach dem Grundsatz der Tarifeinheit im Betrieb anzuwendenden Tarifvertrag werden durch die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren entschieden (§ 2a Abs. 1 Nr. 6 ArbGG in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 Tarifeinheitsgesetz). Das Beschlussverfahren wird auf Antrag einer Tarifvertragspartei – also der Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbands bzw. eines Arbeitgebers, die/der einen kollidierenden Tarifvertrag abgeschlossen hat – eingeleitet (§ 99 Abs. 1 ArbGG in der Fassung des Art. 2 Nr. 3 Tarifeinheitsgesetz).

Über die Zahl der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder einer Gewerkschaft kann durch Vorlegung öffentlicher Urkunden – z. B. einer notariellen Erklärung – Beweis angetreten werden (§ 58 Abs. 3 ArbGG in der Fassung des Art. 2 Nr. 2 Tarifeinheitsgesetz).

Der rechtskräftige Beschluss des Arbeitsgerichts über den nach dem Grundsatz der Tarifeinheit anwendbaren Tarifvertrag wirkt für und gegen jedermann (§ 99 Abs. 3 ArbGG in der Fassung des Art. 2 Nr. 3 Tarifeinheitsgesetz).

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