Wenn die neue Regelung in der Betriebsvereinbarung günstiger ist, verdrängt sie die alte.

Ob aber eine Betriebsvereinbarung auch eine betriebliche Übung oder eine vertragliche Einheitsregelung zuungunsten der Arbeitnehmer ändern kann, war sehr umstritten, bis der Große Senat des BAG[1] entschieden hat, dass dies grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn es sich um eine umstrukturierende Betriebsvereinbarung handelt. Das heißt: Die neue Betriebsvereinbarung darf im Vergleich zu der vorherigen Regelung bei kollektiver Betrachtung insgesamt für die Belegschaft nicht ungünstiger sein, also z. B. neue Verteilungsgrundsätze verwirklichen oder unpraktikabel gewordene Regelungen auf den neusten Stand bringen.

Ausnahmsweise darf eine neue Betriebsvereinbarung eine frühere Regelung nur dann insgesamt verschlechtern, wenn z. B. eine Ablösung von vornherein vorbehalten war oder die Geschäftsgrundlage weggefallen ist.[2]

[1] BAG, Urteil v. 16.9.1986, EzA § 77 BetrVG Nr. 17.
[2] Etzel Rz. 1016.

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