Im Falle eines Betriebsübergangs im Sinne von § 613 a BGB tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Ein Betriebsübergang ändert an den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nichts, sodass eine bestehende betriebliche Übung auch nach einem Betriebsübergang weiter gilt bzw. durch die Weitergewährung einer Leistung eine betriebliche Übung zukünftig entstehen kann.

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