Zu nach § 11 BhV im Geburtsfall beihilfefähigen Aufwendungen (insbesondere Arzt- und Hebammengebühren, Beförderungskosten, Krankenhauskosten) stehen pflichtversicherten sowie freiwillig gesetzlich versicherten Beschäftigten mit Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 1 SGB V keine Beihilfen zu. Für Geburtsfälle ab 1.1.2004 steht die seitherige Pauschalbeihilfe für Säuglings- und Kleinkinderausstattung nicht mehr zu.

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