§ 11 Abs. 2 TVSöD regelt wortgleich mit § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG, dass der Ausbildende den Studierenden im Rahmen des Ausbildungsteils kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen hat, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen bzw. der staatlichen Prüfung erforderlich sind. Zu den Ausbildungsmitteln gehören insbesondere Werkstoffe und Werkzeuge. Aus dem System der dualen Berufsausbildung folgt, dass hierzu z. B. auch die Fachbücher gehören, die bei der betrieblichen Ausbildung notwendig sind, nicht jedoch die Bücher, die nur für den Unterricht in der Berufsschule benötigt werden.[1] Der Gesetzgeber hat das Bereitstellen von Fachliteratur im Rahmen der BBiG-Novelle 2020 explizit in die Regelung des § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG aufgenommen. Auch insoweit gilt die Voraussetzung, dass die Fachliteratur zur Berufsausbildung bzw. zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sein muss. Zur Art und Form der Zurverfügungstellung enthalten weder § 11 Abs. 2 noch § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG nähere Vorgaben. Der Studierende muss daher nicht zwangsläufig auch Besitzer oder Eigentümer der Ausbildungsmittel werden, sondern ihm kann auch nur die Möglichkeit eingeräumt werden, das jeweilige Ausbildungsmittel für die Zeit der Ausbildung zu nutzen. In jedem Fall sind die Studierenden zur sachgemäßen Behandlung der Ausbildungsmittel verpflichtet. Die durch die Anschaffung der erforderlichen Ausbildungsmittel entstehenden Kosten kann der Ausbildende nicht den Studierenden aufbürden, vielmehr trägt er jeweils die vollen Kosten; die Bereitstellungspflicht wird lediglich begrenzt durch das Merkmal der Erforderlichkeit. Diese ist im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien zu klären.

[1] BAG, Urteil v. 5.12.1984, 5 AZR 263/82.

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