Eine vorzügliche Möglichkeit zur präventiven Beurteilung von Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit sowie zur Umsetzung von Maßnahmen bietet das Arbeitsschutzgesetz. Nach § 4 dieses Gesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und den Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen. In § 5 ist eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen, die so genannte Gefährdungsanalyse, vorgesehen. Auf der Grundlage solcher Gefährdungsbeurteilungen lassen sich konkrete Maßnahmen zur Prävention von stress- bzw. suchtauslösenden Faktoren entwickeln. Ein mögliches Gesamtkonzept "Gesundheit und Suchtprävention" stellen bspw. Heinze/Reuß[1] vor. Ausgehend von Bestandsaufnahmen wird eine Infrastruktur zur Umsetzung von Präventionsaufgaben etabliert. Hier geht es im Einzelnen um
die Verfügbarkeit von Alkohol,
strukturelle, arbeitsplatzbezogene Maßnahmen, wie die Reduzierung trinkfördernder Arbeitsbedingungen und Förderung von sozialer Unterstützung am Arbeitsplatz,
- kommunkative, personenbezogene Maßnahmen, wie die Aufklärung und Information der Belegschaft, Qualifizierung von Vorgesetzten und Multiplikatoren,
- Hilfsmaßnahmen bei Suchtgefährdung und -krankheit,
- die Kontaktaufnahme und -pflege mit externen Suchthilfe-Organisationen,
die Entwicklung einer Betriebsvereinbarung.
Beteiligte an diesem Prozess sind der Personalleiter, der Betriebs- oder Personalrat, der betriebsärztliche Dienst, die Sicherheitsfachkraft, ein innerbetrieblicher Suchthelfer, ggf. Sozialarbeiter oder Mitarbeiter von externen Suchthilfe-Organisationen.
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