1 Überblick

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Marburger Bund haben sich am 12. April 2017 auf wesentliche Eckpunkte der Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an den Universitätskliniken geeinigt.[1]

Die Tarifeinigung steht für die Tarifvertragsparteien unter einer Erklärungsfrist bis zum 31. Mai 2017.

Nach Ablauf der Erklärungsfrist bleibt der Abschluss der Redaktionsverhandlungen, in denen die Tarifeinigung in die Form eines Änderungstarifvertrags umgesetzt wird, abzuwarten.

Die Tarifeinigung umfasst eine Laufzeit von mindestens 30 Monaten. Die Entgeltregelungen sind frühestens zum 30.9.2019 kündbar.

[1] Presseinformation der TdL Nr. 2/2017 vom 13.4.2017.

2 Erhöhung der Tabellenentgelte

Die Tabellenentgelte einschließlich der Beträge aus einer individuellen Endstufe erhöhen sich wie folgt:

  • ab 1. April 2017 um 2,0 v.H.,
  • ab 1. Februar 2018 um weitere 2,0 v.H. und
  • ab 1. Dezember 2018 um weitere 1,0 v.H.

Die Tabellenentgelte können frühestens zum 30.9.2019 gekündigt werden (vgl. § 39 Abs. 4 Buchst. g in der Fassung der Tarifeinigung vom 12.4.2017).

Gleiches gilt für die Regelung zu den Stufen der Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 4 und der Stufenlaufzeit zur Erreichung der nächsthöheren Stufe der Entgelttabelle nach § 16 Abs. 1 TV-Ärzte an Universitätskliniken.

3 Sonderformen der Arbeit, Überstundenentgelt

3.1 Änderung beim Entgelt für Überstunden

Die Regelungen zum Ausgleich für Sonderformen der Arbeit des § 8 Abs. 1 TV-Ärzte an Universitätskliniken werden mit Wirkung vom 1. April 2017 wieder in Kraft gesetzt. Ab 1. Februar 2018 gilt es, die nachfolgend geschilderte Änderung beim Entgelt für Überstunden zu beachten.

Bisher richtet sich das Entgelt für Überstunden im Falle der Auszahlung nach dem Entgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 2. Mit Wirkung ab 1. Februar 2018 wird diese Regelung zum Entgelt für Überstunden an die Regelungen im TV-L für die übrigen Beschäftigten im Bereich der TdL angepasst, so dass das Tabellenentgelt höchstens der Stufe 4 – statt wie bisher höchstens der Stufe 2 – Grundlage für die Berechnung des Überstundenentgelts ist.

Die Regelung in der Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 TV-Ärzte an Universitätskliniken wird ab 1. Februar 2018 wie folgt gefasst:

"Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4."

Die Regelungen zum Ausgleich für Sonderformen der Arbeit in § 8 Abs. 1 TV-Ärzte an Universitätskliniken können frühestens zum 30.9.2019 gekündigt werden (vgl. § 39 Abs. 4 Buchst. b in der Fassung der Tarifeinigung vom 12.4.2017).

3.2 Verlängerung der Bereitschaftsdienstregelungen

Die Regelungen zur Verlängerung der Arbeitszeit nach § 7 Abs. 4 Satz 3 bis 5 TV-Ärzte an Universitätskliniken auf bis zu 24 Stunden täglich, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, können frühestens zum 30.9.2019 gekündigt werden (§ 39 Abs. 4 Buchst. a in der Fassung der Tarifeinigung vom 12.4.2017).

4 Einsatzzuschlag im Rettungsdienst

Der Einsatzzuschlag für jeden Einsatz im Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern verändert sich nach § 19 Satz 3 TV-Ärzte an Universitätskliniken entsprechend dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 2. Der Einsatzzuschlag erhöht sich somit am 1. April 2017 um 2,0 v.H., am 1. Februar 2018 um 2,0 v.H. und am 1. Dezember 2018 um weitere 1,0 v.H.

Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 19 TV-Ärzte wird wie folgt gefasst:

Der Einsatzzuschlag beträgt

  • ab dem 1. April 2017 19,25 Euro,
  • ab dem 1. Februar 2018 19,64 Euro,
  • ab dem 1. Dezember 2018 19,84 Euro.

5 Erhöhung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile

Die kinderbezogene Besitzstandszulage erhöht sich aufgrund der dynamischen Ausgestaltung in § 8 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Ärzte an Universitätskliniken entsprechend dem von den Tarifvertragsparteien im Rahmen der allgemeinen Entgeltanpassung vereinbarten Vomhundertsatz, somit

  • ab 1. April 2017 um 2,0 v.H.,
  • ab 1. Februar 2018 um weitere 2,0 v.H. und
  • ab 1. Dezember 2018 um weitere 1,0 v.H.

6 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 12. April 2017 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt diese Tarifeinigung nur, wenn die/der Beschäftigte dies bis zum 31. Oktober 2017 schriftlich beantragt.

7 Inkrafttreten, Kündigung

Die Tarifänderungen werden - vorbehaltlich des Ablaufs der Erklärungsfrist und des Abschlusses der Redaktionsverhandlungen - grundsätzlich mit Wirkung zum 1.4.2017 in Kraft treten. Die Änderung beim Entgelt für Überstunden wird zum 1.2.2018 in Kraft treten.

Die Tarifregelungen zu Tabellenentgelt, Bereitschaftsdienst, Einsatzzuschlag etc. haben eine Mindestlaufzeit bis zum 30.9.2019.

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