Aufgrund der rückwirkenden Änderung der Stufenregelungen zum 1.1.2019 sind Einstellungen zumindest zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 2. März 2019 in die "kleine" Entgeltgruppe 9 vorgenommen worden. Aufgrund der bis Anfang September 2019 fehlenden tarifvertraglichen Umsetzung dürften viele Arbeitgeber sogar über diesen Zeitpunkt hinaus – bis zur Unterzeichnung und Veröffentlichung der Tariftexte – Einstellungen auf der Basis der bis zum 31.12.2018 geltenden Rechtslage (kleine EG 9 mit abweichender Stufenlaufzeit) vorgenommen haben. Die Stufenzuordnung in diesen Fällen ist zu überprüfen:

Sofern ein Beschäftigter im vorgenannten Sinn (vorläufig) am bzw. nach dem 1.1.2019 noch in die "kleine" Entgeltgruppe 9 eingestellt wurde, handelt es sich bei der rückwirkenden Anwendung des neuen Rechts nicht um einen Fall der Überleitung (die Voraussetzungen des § 29b Abs. 1 TVÜ-L liegen nicht vor), sondern um eine "korrigierende" Eingruppierung (a) in Verbindung mit einer korrigierenden Stufenfestsetzung (b).

  1. Feststellung der Eingruppierung

    Auf der Basis des § 12 TV-L (Tarifautomatik) sind Tarifbeschäftigte, denen Tätigkeiten mit den Tätigkeitsmerkmalen der sog. "kleinen" Entgeltgruppe 9 übertragen wurde, in die Entgeltgruppe 9a eingruppiert. Die seinerzeitige Feststellung des Arbeitgebers war rein deklaratorischer Natur und sollte der "guten Ordnung halber" korrigiert werden.

  2. Korrigierende Stufenzuordnung

    Bei der

    "kleinen" Entgeltgruppe 9 (Entgeltgruppe 9 mit von § 16 Abs. 3 TV-L abweichenden Stufenlaufzeiten nach altem Recht) und der Entgeltgruppe 9a handelt es sich um gleichwertige Entgeltgruppen.

    Die qualitative Bewertung (respektive Anerkennung) der Vorerfahrungszeiten als einschlägige Berufserfahrung und/oder förderliche Zeiten zum Zeitpunkt der Einstellung bleibt – eine sachgerechte Bearbeitung unterstellt – dem Grunde nach unberührt.

    Aber die zum Zeitpunkt der Einstellung in die "kleine" Entgeltgruppe 9 getroffenen Entscheidungen zum Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung bzw. zu förderlichen Zeiten können aufgrund der neuen, im Vergleich zum alten Recht "gekürzten" Stufenlaufzeiten in den Stufen 2 und 3 zu einer abweichenden Stufenzuordnung führen.

 
Praxis-Beispiel

Korrektur der Stufenzuordnung bei Vorlage einschlägiger Berufserfahrung von mehr als drei Jahren

Eine Beschäftigte wurde zum 1. April 2019 in der "kleinen" Entgeltgruppe 9 Stufe 2 eingestellt. Sie verfügt über eine einschlägige Berufserfahrung von 4 Jahren. Es erfolgte in Anwendung der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 16 Absatz 2 TV-L in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung eine Zuordnung zur Stufe 2 – unabhängig davon, ob diese Berufserfahrung bei einem anderen oder beim selben Arbeitgeber erworben wurde. Diese Stufenzuordnung muss rückwirkend korrigiert werden:

Bei Prüfung der Stufenzuordnung in Anwendung des neuen, rückwirkend in Kraft getretenen Tarifrechts erfolgt gemäß § 16 Absatz 2 TV-L eine Zuordnung zur Stufe 3 (Restzeit ein Jahr), weil mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung vorliegen. Handelt es sich um eine einschlägige Berufserfahrung, die beim selben Arbeitgeber erworben wurde, ist die Restzeit anzurechnen, anderenfalls erfolgt eine Kappung bei Stufe 3.

Besondere Aufmerksamkeit verlangen Neueinstellungen von Beschäftigten, die mehr als sechs Jahre einschlägige Berufserfahrung vorweisen und nach bisherigem Recht der Stufe 3 zugeordnet worden sind (vgl. Protokollerklärung Nr. 4 zu § 16 Absatz 2 TV-L in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung).

 
Praxis-Beispiel

Korrektur der Stufenzuordnung bei Vorlage einschlägiger Berufserfahrung von mehr als sechs Jahren beim selben Arbeitgeber

Eine Beschäftigte wurde zum 1. Februar 2019 in der "kleinen" Entgeltgruppe 9 Stufe 3 eingestellt. Sie verfügt über eine einschlägige Berufserfahrung von sieben Jahren, die beim selben Arbeitgeber erworben wurde.

Durch die Anwendung des alten Rechts erfolgte in Anwendung der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 16 Absatz 2 TV-L in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung eine Zuordnung zur Stufe 3. Dies setzte das Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren voraus. Die darüber hinaus vorliegende einschlägige Berufserfahrung von einem weiteren Jahr war anzurechnen und verkürzt die Stufenlaufzeit in Stufe 3 um ein Jahr. Der Stufenaufstieg in die Stufe 4 erfolgt am 1. Februar 2021. Diese Stufenzuordnung muss rückwirkend korrigiert werden:

Bei Prüfung der Stufenzuordnung in Anwendung des neuen, rückwirkend in Kraft getretenen Tarifrechts erfolgt gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L eine Anrechnung der einschlägigen Berufserfahrung und führt jetzt zur Zuordnung zur Stufe 4. Darüber hinaus verbleibt ein Jahr zur Anrechnung als Restzeit; mithin verbleiben drei Jahre bis zum nächsten Stufenaufstieg (Stufe 5). Die vierjährige Stufenlaufzeit wird die Beschäftigte am 31. Januar 2022 absolviert haben.

 
Praxis-Beispiel

Korrektur der Stufenzuordnung bei Vorlage einschlägiger Berufserfahrung von mehr als sechs Jahren bei einem anderen Arbeitgeber

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