Für den Bereich der Hochschulen sind die Ausnahmen vom Geltungsbereich des TV-H in einem eigenen Absatz normiert worden. Absatz 3 knüpft an die bisherigen Ausnahmeregelungen im BAT an (vgl. § 3 Buchstabe g BAT und die zusätzlich für die Hochschullehrer und wissenschaftlichen Assistenten betreffende Ausnahme im 31. Änderungstarifvertrag zum BAT vom 18. Oktober 1973).

Die Buchstaben a bis d des § 1 Absatz 3 nennen dabei diejenigen Personalkategorien, die bei künftigen Neueinstellungsfällen im Hochschulbereich vom Geltungsbereich des TV-H ausgenommen sind. Es sind die

  • Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Professorinnen/Professoren und Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren),
  • wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte,
  • studentischen Hilfskräfte,
  • Lehrbeauftragten an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen.

Die Aufzählung ist abschließend.

Die studentischen Hilfskräfte sind erstmalig ausdrücklich benannt worden.

Die Protokollerklärung zu § 1 Absatz 3 nennt weitere Beschäftigtenkategorien, die vom Geltungsbereich des TV-H ausgenommen sind. Hier ist aber zu beachten, dass die Ausnahmeregelung nur für Arbeitsverhältnisse gilt, die am 31. Dezember 2009 bereits bestanden und dies auch nur für die Dauer des weiterhin ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Hiervon betroffen sind wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen/Assistenten, Oberassistentinnen/Oberassistenten, Oberingenieurinnen/Oberingenieure und Lektorinnen/Lektoren beziehungsweise die an ihre Stelle tretenden landesrechtlichen Personalkategorien. Neuverträge mit diesem Personenkreis fallen daher künftig unter den Geltungsbereich des TV-H. Durch die Beschränkung der Ausnahmevorschrift auf die am 31. Dezember 2009 bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse vermeiden die Tarifvertragsparteien einen Eingriff in bestehende Arbeitsverträge. Der Begriff des "ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses" erfasst auch Verlängerungen von befristeten Arbeitsverträgen, sofern die übrigen Vertragsbedingungen nicht geändert werden.

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