(1) 1Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kontrolliert im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 37 bei den öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz. 2Die Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten oder seinen Beauftragten

 

1.

jederzeit Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind, zu gewähren und

 

2.

alle Informationen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, bereitzustellen.

 

(2) 1Stellt der Sächsische Datenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz fest, beanstandet er dies

 

1.

bei Behörden und anderen öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen des Freistaates Sachsen gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde und

 

2.

bei den Gemeinden, Landkreisen und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ

und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. 2Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten getroffen worden sind. 3Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. 4Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kann den Verantwortlichen auch davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene oder gegen andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen. 5Soweit dies zur Beseitigung eines Verstoßes gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz erforderlich ist, kann der Sächsische Datenschutzbeauftragte geeignete Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen anordnen.

 

(3) Stellt der Sächsische Datenschutzbeauftragte einen strafbewehrten Verstoß gegen dieses Gesetz oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz fest, ist er befugt, diesen bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen.

 

(4) Die Befugnisse des Sächsischen Datenschutzbeauftragten erstrecken sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.

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