Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 406 HKO 117/21)

 

Tenor

1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.02.2022, Az. 406 HKO 117/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren - soweit im Berufungsverfahren noch von Belang - gegen die Verwendung der Zeichen "THE REAL BOSS" und "I AM THE BOSS" als Schriftzüge auf Bekleidungsstücken, die von der Antragsgegnerin angeboten und vertrieben worden sind gemäß der im Antrag und Tenor der Beschlussverfügung eingeblendeten konkreten Gestaltung.

Die Antragstellerin gehört zum HUGO BOSS-Konzern, einem Modeunternehmen im Luxussegment, und verwaltet für diesen das gesamte Markenportfolio. Sie ist Inhaberin der Unionswortmarke "BOSS" (UM 000049221), die u.a. für Bekleidung (Klasse 25) Schutz genießt, sowie weiterer Wortmarken, u.a. "thisistherealboss" und "... ThisIsBoss" (vgl. Anlagenkonvolut AS 3). Die Unionswortmarke "BOSS", UM Nr. 000049221, ist mit Priorität vom 01.04.1996 seit dem 29.01.2009 zugunsten der Antragstellerin im Register eingetragen und beansprucht Schutz u.a. in Klasse 25 für Herren-, Damen- und Kinderbekleidung. Die Unionswortmarke "thisistherealboss", UM Nr. 018010219, ist zugunsten der Antragstellerin mit Priorität vom 15.01.2019 seit dem 26.07.2019 eingetragen und beansprucht Schutz u.a. in Klasse 25 für Bekleidungsartikel für Frauen, Männer und Kinder. Die Unionswortmarke "... ThisIsBoss", UM Nr. 017912457, ist zugunsten der Antragstellerin mit einer Priorität vom 06.06.2018 seit dem 17.10.2018 eingetragen und beansprucht ebenfalls Schutz u.a. in Klasse 25 für Bekleidungsartikel für Frauen, Männer und Kinder.

Die Antragsgegnerin ist ein Textildiscounter, der Bekleidung herstellt und über den stationären Handel und den T.-Onlineshop vertreibt.

Die Antragstellerin hat das Angebot von Hoodies und Jogginghosen beanstandet, die prominent auf der Sichtseite des jeweiligen Kleidungsstücks den Aufdruck "THE REAL BOSS" bzw. "I AM THE BOSS" enthielten (Anlage AS 16 - Onlineangebot, Anlage AS 17 - Angebot im stationären Handel):

((Abbildungen))

Die Antragstellerin hat geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe mit den angegriffenen Verletzungsformen ihre, der Antragstellerin, bekannte "BOSS"-Marke (Unionswortmarke "BOSS", UM Nr. 000049221 = Verfügungsmarke 1) verwendet, ohne dass sie, die Antragstellerin, eine solche Nutzung gestattet hätte. Die Verwendung der beiden Zeichen "THE REAL BOSS" und "I AM THE BOSS" verletze sie, die Antragstellerin, in ihren Markenrechten. Es liege eine Verletzung der bekannten "BOSS"-Marke vor. Es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen der bekannten "BOSS"-Marke und den angegriffenen Zeichen, auch aus dem Gesichtspunkt der Verwendung eines Serienzeichens. Hilfsweise hat sich die Antragstellerin auf ihre Wortmarken "thisistherealboss" (UM Nr. 018010219 = Verfügungsmarke 2) und "... ThisIsBoss" (UM Nr. 017912457 = Verfügungsmarke 3) gestützt. Die angegriffenen Zeichen seien markenmäßig benutzt worden, da sie unter Einbindung der bekannten "BOSS"-Marke auf der Schauseite der Kleidungsstücke erfolgt seien.

Mit Abmahnschreiben vom 16.09.2021 (Anlage AS 19) ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern. Es folgte weitere vorgerichtliche Korrespondenz, in der die Antragsgegnerin die Ansprüche der Antragstellerin zurückwies.

Auf den Verfügungsantrag vom 04.10.2021 erließ das Landgericht Hamburg am 08.10.2021 zum Aktenzeichen 315 O 235/21 eine einstweilige Verfügung. Mit dieser wurde der Antragsgegnerin - soweit im Berufungsverfahren noch von Belang - bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, in der Europäischen Union im geschäftlichen Verkehr Bekleidung unter Verwendung der Bezeichnung "BOSS" anzubieten, zu verkaufen, zu vertreiben, zu bewerben oder auf andere Weise zu benutzen bzw. von Dritten anbieten, verkaufen, vertreiben, bewerben oder auf andere Weise benutzen zu lassen, wenn dies wie nachfolgend eingeblendet geschieht:

((Abbildungen))

Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt und gemeint, ein Verfügungsanspruch sei nicht gegeben. Sie hat die Einrede der fehlenden rechtserhaltenden Benutzung in Bezug auf die Unionsmarke "BOSS", UM Nr. 000049221, erhoben. Es liege auch keine markenmäßige Benutzung der angegriffenen Zeichen auf Bekleidungsstücken vor. Die humorvollen Sprüche würden vom Verkehr nicht als Marken verstanden, sie dienten als Dekoration und würden von ihr, der Antragsgegnerin, nicht als Marke verwendet. Es bestehe jedenfalls keine Verwechslungsgefahr, da die gegenüberstehenden Zeichen unähnlich, jedenfalls nicht ausreichend ähnlich seien. Zudem seien die Voraussetzungen für eine Rufausbeutung oder Rufschädigung nicht erfüllt. Die gegenüberstehenden Zeichen seien unähnlich und eine gedankliche Verknüpfung ausgeschlossen.

Es bestehe auch kein Verfügungsgrund. Sie, di...

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