Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen:

  • Flutlichtanlagen,
  • nicht überdachte Stellplätze bis insgesamt 100 m2,
  • nicht überdachte Lagerflächen bis 300 m2,
  • Einrichtung von Sport- und Spielflächen,
  • Werbeanlagen,
  • Zugänge und Zufahrten,
  • Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere von Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen,
  • Änderungen der äußeren Gebäudegestaltung,
  • Nutzungsänderungen durch Solaranlagen an Dach und Wänden,
  • Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen,
  • Instandhaltungsmaßnahmen,
  • Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere die Umwandlung von Tennen- oder Rasenspielflächen in Kunststoffrasenspielflächen,
  • Erneuerung von Ballfangzäunen, Einzäunungen, Barrieren, Kantsteinen, Zuschauerplätzen,
  • Erweiterung der Sanitär- und Umkleidebereiche,
  • Neubau von Garagen,
  • Umbau der Spielflächen nach dem Stand der Technik,
  • Umbau von Anlagen zur Erfüllung immissionsschutzrechtlicher und anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen,
  • Beregnungsanlagen,
  • Modifizierung der Sportanlage, insbesondere durch den Neubau von Spiel- und Klettergeräten, Trimm- und Kräftigungsgeräten, Kletterwänden oder Boulebahnen,
  • Rückbau von Teilen der Anlage,
  • Lärmschutzmaßnahmen,
  • Neubau von Vereinsheimen und
  • Neubau oder Austausch von Lautsprecheranlagen.

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