In diesem Zusammenhang wird vertreten, bei privaten Grundstückseigentümern seien weniger strenge Sorgfaltsmaßstäbe anzulegen als bei gewerblichen Immobilieneigentümern.[1] Angesichts der monatelang öffentlich und in den Medien verbreiteten Diskussionen über das "Heizungsgesetz" dürfte sich allerdings kein privater Gebäudeeigentümer auf angebliche Unkenntnis berufen können, wenn es um seine Pflichten nach §§ 71 ff. GEG geht, die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG zu erfüllen.

 

Verwalter

An Hausverwalter dürften zweifellos strengere Sorgfaltsmaßstäbe zu stellen sein als an die privaten Eigentümer. Insoweit ist die seit 1.8.2018 bestehende Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Abs. 2a GewO zu berücksichtigen, die in § 15b MaBV näher ausgestaltet ist. Anlage 1 zu § 15b Abs. 1 MaBV sieht insoweit spezifische energierechtliche Weiterbildungsinhalte vor.

Für den Bereich des Wohnungseigentums ist weiter zu berücksichtigen, dass der Verwalter über eine einschlägige Ausbildung verfügen sollte.[2] Der nach § 26a WEG zertifizierte Verwalter muss ohnehin nach Anlage 1 zu § 1 Satz 1 Nr. 2.6.3 der ZertVerwV über energierechtliche Kenntnisse verfügen. Der DIHK-Rahmenplan[3] thematisiert insoweit in Nr. 2.6.3 ausdrücklich das GEG und verleiht ihm sowohl schriftliche als auch mündliche Prüfungsrelevanz mit der durchaus anspruchsvollen Taxonomiestufe 2, die Transferleistungen erfordert. An den nicht zertifizierten Verwalter oder den Eigentümerverwalter (§ 19 Abs. 6 Alt. 2 WEG) dürften aus Gründen der Gleichbehandlung und auch des effektiven Rechtsschutzes kaum geringere Anforderungen zu stellen sein.

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