Die jeweilige Ordnungswidrigkeit muss nach § 108 Abs. 1 GEG vorsätzlich oder leichtfertig verwirklicht worden sein.

  • Unproblematisch stellt sich stets Vorsatz dar, wobei auch schon bedingter Vorsatz genügt. Bei bedingtem Vorsatz beabsichtigt der Täter zwar nicht die Tatbestandsverwirklichung, hält sie jedoch für möglich und nimmt sie billigend in Kauf.[1]
  • Leichtfertigkeit entspricht nach einhelliger Auffassung der groben Fahrlässigkeit und setzt eine besonders ausgeprägte Sorgfaltspflichtverletzung voraus, nämlich die Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muss oder das Unterlassen naheliegender Überlegungen.[2] Auch in diesem Fall beabsichtigt der Täter nicht die Tatbestandsverwirklichung, im Gegensatz zum bedingten Vorsatz macht er sich über eine solche keine Gedanken, obwohl sie sich ihm hätte aufdrängen müssen.

Da die Abgrenzung des bedingten Vorsatzes von der Leichtfertigkeit in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereitet, hat sich der Gesetzgeber des GEG dafür entschieden, beide subjektiven Elemente zu erfassen und auch gleich zu behandeln. Allerdings wird wohl in eindeutigen Fällen des Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit die Höhe der festgesetzten Bußgelder differieren. Diese richtet sich jedenfalls nach der Schwere des Verstoßes gegen die jeweilige Pflicht bzw. das jeweilige Verbot. Das Bußgeld soll auch nicht nur den aus der Tat gezogenen Vorteil abschöpfen, sondern den wirtschaftlichen Vorteil der Tat übersteigen, was insbesondere auch eine Differenzierung zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden erforderlich machen kann.[3] Zu dem Bemessungskriterien gehören z. B. der Wert des betroffenen Rechtsguts, der Grad und das Ausmaß der Beeinträchtigung, die Schwere der Folgen, die Nähe zu Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen.[4]

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