3.1 Vorsatz und Leichtfertigkeit

Die jeweilige Ordnungswidrigkeit muss nach § 108 Abs. 1 GEG vorsätzlich oder leichtfertig verwirklicht worden sein.

  • Unproblematisch stellt sich stets Vorsatz dar, wobei auch schon bedingter Vorsatz genügt. Bei bedingtem Vorsatz beabsichtigt der Täter zwar nicht die Tatbestandsverwirklichung, hält sie jedoch für möglich und nimmt sie billigend in Kauf.[1]
  • Leichtfertigkeit entspricht nach einhelliger Auffassung der groben Fahrlässigkeit und setzt eine besonders ausgeprägte Sorgfaltspflichtverletzung voraus, nämlich die Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muss oder das Unterlassen naheliegender Überlegungen.[2] Auch in diesem Fall beabsichtigt der Täter nicht die Tatbestandsverwirklichung, im Gegensatz zum bedingten Vorsatz macht er sich über eine solche keine Gedanken, obwohl sie sich ihm hätte aufdrängen müssen.

Da die Abgrenzung des bedingten Vorsatzes von der Leichtfertigkeit in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereitet, hat sich der Gesetzgeber des GEG dafür entschieden, beide subjektiven Elemente zu erfassen und auch gleich zu behandeln. Allerdings wird wohl in eindeutigen Fällen des Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit die Höhe der festgesetzten Bußgelder differieren. Diese richtet sich jedenfalls nach der Schwere des Verstoßes gegen die jeweilige Pflicht bzw. das jeweilige Verbot. Das Bußgeld soll auch nicht nur den aus der Tat gezogenen Vorteil abschöpfen, sondern den wirtschaftlichen Vorteil der Tat übersteigen, was insbesondere auch eine Differenzierung zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden erforderlich machen kann.[3] Zu dem Bemessungskriterien gehören z. B. der Wert des betroffenen Rechtsguts, der Grad und das Ausmaß der Beeinträchtigung, die Schwere der Folgen, die Nähe zu Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen.[4]

3.2 Sorgfaltspflichten

In diesem Zusammenhang wird vertreten, bei privaten Grundstückseigentümern seien weniger strenge Sorgfaltsmaßstäbe anzulegen als bei gewerblichen Immobilieneigentümern.[1] Angesichts der monatelang öffentlich und in den Medien verbreiteten Diskussionen über das "Heizungsgesetz" dürfte sich allerdings kein privater Gebäudeeigentümer auf angebliche Unkenntnis berufen können, wenn es um seine Pflichten nach §§ 71 ff. GEG geht, die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG zu erfüllen.

 

Verwalter

An Hausverwalter dürften zweifellos strengere Sorgfaltsmaßstäbe zu stellen sein als an die privaten Eigentümer. Insoweit ist die seit 1.8.2018 bestehende Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Abs. 2a GewO zu berücksichtigen, die in § 15b MaBV näher ausgestaltet ist. Anlage 1 zu § 15b Abs. 1 MaBV sieht insoweit spezifische energierechtliche Weiterbildungsinhalte vor.

Für den Bereich des Wohnungseigentums ist weiter zu berücksichtigen, dass der Verwalter über eine einschlägige Ausbildung verfügen sollte.[2] Der nach § 26a WEG zertifizierte Verwalter muss ohnehin nach Anlage 1 zu § 1 Satz 1 Nr. 2.6.3 der ZertVerwV über energierechtliche Kenntnisse verfügen. Der DIHK-Rahmenplan[3] thematisiert insoweit in Nr. 2.6.3 ausdrücklich das GEG und verleiht ihm sowohl schriftliche als auch mündliche Prüfungsrelevanz mit der durchaus anspruchsvollen Taxonomiestufe 2, die Transferleistungen erfordert. An den nicht zertifizierten Verwalter oder den Eigentümerverwalter (§ 19 Abs. 6 Alt. 2 WEG) dürften aus Gründen der Gleichbehandlung und auch des effektiven Rechtsschutzes kaum geringere Anforderungen zu stellen sein.

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