Mit einem Bußgeld bis zu 10.000 EUR sind nachfolgende Gesetzesverstöße bewehrt:
§ 108 Abs. 1 Nr. 21 GEG | Wer entgegen § 74 Abs. 1 GEG eine Inspektion nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt. Betroffen ist die Inspektion von Klimaanlagen; |
§ 108 Abs. 1 Nr. 22 GEG | Entgegen § 77 Abs. 1 GEG wird eine Inspektion durchgeführt. Betroffen ist wiederum die Inspektion von Klimaanlagen, die den Kreis der zur Inspektion Berechtigten regelt; |
§ 108 Abs. 1 Nr. 23 GEG | Entgegen § 80 Abs. 1 Satz 2, auch i. V. m. Satz 3 GEG, wird nicht sichergestellt, dass ein Energieausweis oder eine Kopie übergeben wird (siehe Energieausweis, Kap. 3.1); |
§ 108 Abs. 1 Nr. 24 GEG | Entgegen § 80 Abs. 4 Satz 1 oder 4, jeweils auch i. V. m. Abs. 5 GEG, wird ein Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt (siehe Energieausweis, Kap. 8.2). |
§ 108 Abs. 1 Nr. 25 GEG | Entgegen § 80 Abs. 4 Satz 5, auch i. V. m. Abs. 5 GEG, wird ein Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergeben (siehe Energieausweis, Kap. 8.2); |
§ 108 Abs. 1 Nr. 26 GEG | Entgegen § 83 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 GEG wird nicht dafür Sorge getragen, dass dort genannte Daten richtig sind. Gemeint sind die an den Aussteller des Energieausweises seitens des Eigentümers weitergeleiteten Daten (siehe Energieausweis, Kap. 1); |
§ 108 Abs. 1 Nr. 27 GEG | Entgegen § 87 Abs. 1, auch i. V. m. Abs. 2 GEG, wird nicht sicherstellt, dass die Immobilienanzeige die dort genannten Pflichtangaben enthält. Gemeint sind die Pflichtangaben zum Energieausweis (siehe Energieausweis, Kap. 12.3); |
§ 108 Abs. 1 Nr. 28 GEG | Wer entgegen § 88 Abs. 1 GEG einen Energieausweis ausstellt (siehe Energieausweis, Kap. 5). |
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