Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch auf Baukindergeld nach Änderung der Förderbedingungen

 

Normenkette

GG Art. 3

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.10.2020; Aktenzeichen 2-19 O 94/20)

 

Tenor

Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2020 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5. Februar 2021.

 

Gründe

I. Der Kläger beansprucht die Gewährung eines Baukindergeldzuschusses in Höhe von insgesamt 48.000,00 Euro für das mit notariellem Kaufvertrag vom 11. April 2019 von seinen Eltern erworbene selbstgenutzte Wohneigentum. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte treffe keine Rechtspflicht, dem Kläger Baukindergeld zu bewilligen und auszuzahlen, da der Kläger das Eigentum an der Wohnimmobilie von seinen Eltern erworben habe und ein solcher Eigentumserwerb gemäß den Förderbedingungen, die in dem Merkblatt "Baukindergeld - Zuschuss" genannt seien, nicht förderfähig sei.

Zwischen den Parteien sei in dem Moment, als der Kläger die entsprechenden Unterlagen hochgeladen und erklärt habe, dass er das Baukindergeld zu den Vertragsbedingungen der Beklagten in Anspruch nehmen wolle und zuvor die Beklagte bei Antragstellung erklärt habe, dass sie bei Erfüllung nach Maßgabe der Vertragsbedingungen den Zuschuss zur Verfügung stellen werde, ein Vorvertrag zustande gekommen.

Dass sich die Beklagte nur zum Abschluss eines Hauptvertrages auf Auszahlung des Zuschusses verpflichtet habe, wenn die von ihr gestellten Förderbedingungen eingehalten würden, sei zulässig. Insbesondere ergebe sich nichts Gegenteiliges aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Staat sei grundsätzlich berechtigt, sich in privaten Handlungsformen wirtschaftlich zu betätigen. Er sei jedoch auch dann an die Grundrechte, insbesondere und unmittelbar auch an Art. 3 GG gebunden. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass bei der Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen Personen mit finanziellen Zuwendungen gefördert würden, dem Staat eine weite und in der Regel nicht justiziable Einschätzungsprärogative zukomme, deren Grenze erst überschritten sei, wenn die festgelegten Förderbedingungen sowie die darauf basierenden Entscheidungen gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstießen. Das Willkürverbot sei verletzt, wenn sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken ein sachgerechter Grund für eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden lasse.

Mit dem Baukindergeld solle der erstmalige Erwerb von selbstgenutztem Wohnungseigentum gefördert werden. Da das Volumen der für die Förderung bereitgestellten Mittel begrenzt sei, erscheine es zumindest nicht als unzweckmäßig, dass gerade solche Familien in den Genuss der Förderung kämen, die den Erwerb von der Förderung tatsächlich abhängig machten und nicht ohnehin tätigten. Da bei einem Erwerb von einem Verwandten in gerader Linie ein Eigentumsübergang in nicht unerheblich vielen Fällen auch ohne die Förderung stattfinden würde, erscheine es jedenfalls nicht willkürlich, derartige Erwerbsvorgänge von der Förderung auszuschließen.

Da der Änderung der Förderbedingungen somit sachgerechte Erwägungen zugrunde lägen, sei sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch zulässig, obgleich sich hierdurch im Vergleich zur bisherigen Praxis Benachteiligungen für den Erwerb zwischen Verwandten ergäben. Insoweit stelle sich die erfolgte Änderung der Förderbedingungen nicht als Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar, da selbiger gerade keine Garantie gegen Veränderungen gewähre.

Unabhängig davon, dass der Kläger den geänderten Förderbedingungen ausdrücklich zugestimmt habe, ist der Kläger hinsichtlich seiner Behauptung, die Beklagte habe die Förderbedingungen eigenmächtig geändert, auch beweisfällig geblieben.

Auch ein Anspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben komme letztlich nicht in Betracht. Das Gericht übersehe dabei nicht, dass vorliegend der Kläger den Kaufvertrag bereits vor Inkrafttreten der Änderung der Förderrichtlinien abgeschlossen habe, mithin er eine entscheidende Vermögensdisposition im Vertrauen auf die Geltung der zu diesem Zeitpunkt (noch) maßgeblichen Vermögensdisposition getätigt habe. Im vorliegenden Einzelfall erscheine das Vertrauen des Klägers jedoch schon deshalb nicht als besonders schutzwürdig, da es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen wäre, unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages den Antrag zu stellen und die erforderlichen Grundbuchauszüge innerhalb der insoweit vorgesehenen Frist von drei Monaten nachzureichen. Insoweit sei dem Kläger über eine...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge