In anderen Fällen ist die Einhaltung der Anforderungen auf Grundlage von Berechnungen nach der DIN V 18599: 2018-09 durch eine nach § 88 GEG berechtigte Person nachzuweisen. § 88 GEG regelt die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Personen. Hierzu sind u. a. insbesondere Architekten, Ingenieure, aber auch qualifizierte Schornsteinfeger berechtigt (siehe hierzu ausführlich Energieausweis, Kap. 5).

 

Nachweis vor Inbetriebnahme

Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen ist vor Inbetriebnahme der Heizungsanlage einzuholen.

Der Gebäudeeigentümer bzw. der nach § 8 GEG Verantwortliche ist nach § 71 Abs. 2 Satz 3 GEG verpflichtet, die Heizungsanlage nach den Anforderungen des Nachweises einzubauen oder aufzustellen und zu betreiben. Werden die Anforderungen missachtet, stellt dies eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.[1] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 EUR geahndet werden.[2]

Der Nachweis ist von dem Eigentümer bzw. dem nach § 8 GEG Verantwortlichen und von dem Aussteller mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Auf Verlangen ist er der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorzulegen. Bei den jeweils landesrechtlich zuständigen Behörden handelt es sich um die Bauaufsichtsbehörden der Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften.

Die Aufbewahrungsfrist läuft taggenau und beginnt nicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres.

 
Praxis-Beispiel

10-Jahres-Frist

Der Nachweis wird dem Eigentümer am 20.10.2027 ausgestellt. Die Aufbewahrungsfrist endet am 20.10.2037.

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