§ 71 Abs. 1 GEG – Anforderungen an eine Heizungsanlage

(1) 1Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 sowie der §§ 71b bis 71h erzeugt. 2Satz 1 ist entsprechend für eine Heizungsanlage anzuwenden, die in ein Gebäudenetz einspeist.

(...)

Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 GEG darf eine Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude seit Inkrafttreten des GEG-Reformgesetzes[1] am 1.1.2024 nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 % (im Folgenden: 65 %-EE-Vorgabe) der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt.

 

Zunächst nur Neubauten

Unmittelbar gilt dies allerdings nur für Neubauten, die innerhalb von Neubaugebieten errichtet werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Bauantrags. Wird dieser ab 1.1.2024 gestellt, gilt die Verpflichtung. Wurde der Bauantrag noch im Jahr 2023 gestellt, gilt die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG nicht.

Von großer Bedeutung ist, dass sämtliche vor dem 1.1.2024 installierten Heizungen nicht den Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG genügen müssen. Alle vor dem 1.1.2024 eingebauten Heizungsanlagen dürfen so lange weiterbetrieben werden, bis sie irreparabel defekt sind und durch eine neue ersetzt werden müssen. Zu beachten ist lediglich das absolute Betriebsverbot des § 72 Abs. 4 GEG. Hiernach dürfen Heizkessel ab 1.1.2045 nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG ist nach § 71 Abs. 12 GEG nicht für Heizungsanlagen anzuwenden, für die ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor dem 19.4.2023 geschlossen wurde und die Heizung bis zum Ablauf des 18.10.2024 zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt wird.

Am 19.4.2023 wurde der Kabinettsbeschluss über den Gesetzentwurf des GEG gefasst. Es sollen also alle geschützt werden, die vor dem Beschluss noch eine Heizung bestellt haben. Allerdings dürfte das Abstellen auf den Zeitpunkt der Fassung des Kabinettsbeschlusses in doppelter Hinsicht mehr als fragwürdig sein. Zum einen dürfte wohl kaum zumutbar sein, stets das aktuelle politische Geschehen im Auge haben zu müssen und zum anderen musste wohl vor dem Hintergrund der monatelangen streitigen Auseinandersetzungen um das GEG – gerade auch innerhalb der Regierungskoalition – niemand damit rechnen, dass der Entwurf überhaupt Gesetz würde, wenn auch in teilweise erheblicher Modifizierung.

Von ebenfalls großer Bedeutung ist die allgemeine Übergangsfrist des § 71i GEG: Eine ausgetauschte Heizungsanlage kann 5 Jahre weiter betrieben werden, ohne die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllen zu müssen. Diese Übergangsfrist knüpft nicht mehr an den Fall einer Heizungshavarie an, wie noch im Gesetzentwurf vorgesehen, sondern gilt allgemein bei einem Austausch von Heizungsanlagen, wobei wirklich praxisrelevant tatsächlich die Heizungshavarie sein dürfte. Von Bedeutung ist insoweit, dass die Übergangsfrist des § 71i GEG erst nach Ablauf der Wärmeplanungsfristen des § 71 Abs. 8 GEG zu laufen beginnt (siehe hierzu Kap. 6.1).

Weiter gelten nach

[1] Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung v. 16.10.2023, BGBl. 2023 I Nr. 280.

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