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Auf die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist sind auch die Vorschriften der Sozialklausel (§§574 ff.) anwendbar. Das ergibt sich aufgrund der systematischen Stellung der Vorschriften im gemeinsamen Abschnitt der "Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit". Wird die Kündigung vom Vermieter ausgesprochen, ist der Mieter daher auf die Widerspruchsmöglichkeit im Fall einer besonderen Härte gemäß den §§ 574 ff. hinzuweisen.

 
Hinweis

Erbe des Mieters

Auch gegenüber der Kündigung des Vermieters gegenüber dem Erben des verstorbenen Mieters kann der in den Mietvertrag eintretende Erbe Kündigungswiderspruch erheben. Die Regelung des § 573d Abs. 1 ist unanwendbar, wenn der Erbe nicht nach den §§ 564 S. 1, 1922 Abs. 1 sondern nach den §§ 563, 563a als Gatte oder Angehöriger in das Mietverhältnis eingetreten ist.

 
Hinweis

Fehlende Widerspruchsmöglichkeit

Erfolgt ein solcher Hinweis nicht, führt das zwar nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, jedoch kann der Mieter die Erklärung des Widerspruchs gemäß § 574b Abs. 2 Satz 2 noch bis zum ersten Termin des Räumungsrechtsstreits nachholen, was zu einer nicht unerheblichen Rechtsunsicherheit für den Vermieter führt.

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