Nach dem 1.1.2025 eingebaute Heizungsanlagen sind mit einer Messausstattung zur Erfassung des Energieverbrauchs und der erzeugten Wärmemenge sowie mit einer zugänglichen Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige auszurüsten (§ 71a GEG). Dies gilt nicht für Biomasseheizungen und Luft/Luft-Wärmepumpen. Die Ausstattungen müssen fernablesbar sein und dabei den Datenschutz und die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten.

Die Effizienzanzeige ist so auszugestalten, dass Energieverbrauch und erzeugte Wärmemengen mit den Werten vorheriger Heizperioden oder vergleichbarer Betriebszeiträume verglichen werden können. Bei elektrischen Wärmepumpen sind auch die benötigten Strommengen zum Betrieb von Elektro-Heizstäben und Wärmequellenpumpen zu erfassen.

Die Energieverbräuche und Wärmemengen müssen messtechnisch mit mindestens stündlicher Auflösung erfasst werden und sind für mindestens 3 Jahre in einem maschinenlesbaren Format vorzuhalten. Bei Wärmepumpen-Hybridheizungen muss zusätzlich der Anteil der einzelnen Wärmeerzeuger an der Wärmebereitstellung dargestellt werden. Bei solarthermischen Anlagen sind die solaren Erträge und der Vergleich mit den Erträgen vergangener Zeiträume anzuzeigen.

Die Übermittlung der erhobenen Daten kann über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nr. 19 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsBG) erfolgen. Soweit beim Bezug von Energie für die Heizungsanlagen ein Messstellenbetrieb nach § 3 MsBG vorliegt, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

Der Gebäudeeigentümer muss die Nutzer/die Mieter jährlich darüber informieren, wie effizient die Anlage arbeitet. Die Information ist so auszugestalten, dass die Effizienz der Anlage spätestens ab dem zweiten Betriebsjahr mit den Werten vorheriger Heizperioden oder vergleichbarer Betriebszeiträume verglichen werden kann.

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