Dafür, dass die Heizungsanlage der 65 %-EE-Vorgabe entspricht, ist ein Nachweis von einer nach § 88 GEG berechtigten Person (= zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigte Person wie z. B. Architekt, Ingenieur oder qualifizierter Schornsteinfeger) zu erbringen.

Kein Nachweis erforderlich

Kein Nachweis ist erforderlich bei:

  • Anschluss an ein Wärmenetz (siehe hierzu Kap. 2.2.3.1),
  • Einbau einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe,
  • Einbau einer Stromdirektheizung,
  • Einbau einer solarthermischen Anlage,
  • Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung von grünem oder blauem Wasserstoff,
  • Einbau einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder
  • Einbau einer Solarthermie-Hybridheizung.

In diesen Fällen wird die Erfüllung der Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG unterstellt.

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