Zunächst ist zu beachten, dass Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1.1.1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach § 72 Abs. 1 GEG nicht mehr weiterbetrieben werden dürfen.

Sind die Heizkessel nach dem 1.1.1991 eingebaut oder aufgestellt worden, dürfen sie gem. § 72 Abs. 2 GEG nach Ablauf von 30 Jahren seit Einbau oder Aufstellung nicht mehr betrieben werden. Die noch im Gesetzentwurf des GEG 2020 vorgesehene Ausnahme für Wohngebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1.2.2002 selbst bewohnt hat, ist nicht Gesetz geworden, sodass die Betriebsverbote uneingeschränkt gelten.

Ausnahmen

Ausgenommen sind nach § 72 Abs. 3 GEG

  • Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel,
  • heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt sowie
  • heizungstechnische Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung nach § 71h GEG, soweit diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Absolutes Betriebsverbot

Mit fossilen Brennstoffen dürfen Heizkessel längstens bis zum 31.12.2044 betrieben werden (§ 72 Abs. 4 GEG). Danach gilt ein absolutes Betriebsverbot und es droht bei einem Verstoß ein Bußgeld bis zu 50.000 EUR (§ 108 Abs. 1 Nr. 20 GEG).

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