Zur Vorlage verpflichtet sind neben Verkäufern bzw. Vermietern oder Verpächtern auch die Immobilienmakler. Bereits unter dem Geltungsbereich der EnEV wurde, ohne ausdrücklich benannt zu sein, auch der Makler als Vorlagepflichtiger angesehen. Die nicht unverzügliche oder unterlassene Vorlage des Energieausweises stellt nach § 108 Abs. 1 Nr. 23 und Nr. 24 GEG eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar. Nach § 108 Abs. 2 GEG kann sie mit einem Bußgeld bis zu 10.000 EUR geahndet werden.

Hinsichtlich der aus dem Maklervertrag folgenden Nebenpflichten wird man den Makler als verpflichtet ansehen müssen, seinen Auftraggeber über dessen Pflicht aufzuklären, einen Energieausweis vorzulegen. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen den Makler selbst keine Verpflichtung zur Vorlage trifft, weil er etwa lediglich eine Nachweistätigkeit in Benennung des potenziellen Hauptvertragspartners und dessen Personalien entfaltet hat. Werden die Vorlagepflichten nicht erfüllt, riskiert der Verkäufer bzw. Vermieter ein Bußgeld. Der Makler dürfte bei Verletzung der Aufklärungspflicht seinem Auftraggeber insoweit schadensersatzpflichtig sein, wenn diesem ein Bußgeld auferlegt wurde. Freilich müsste sich der Auftraggeber aber einen anspruchsmindernden Mitverschuldensvorwurf nach § 254 Abs. 1 BGB gefallen lassen.

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