Ihrem Wortlaut nach verpflichtet die Bestimmung des § 80 Abs. 4 GEG hinsichtlich Vorlagepflicht und Pflichtangaben in Werbemedien sowohl den Verkäufer bzw. den Vermieter als auch den Makler.

 
Achtung

Auch der Makler ist verpflichtet

Gegenüber der früheren Rechtslage auf Grundlage der EnEV ist der Makler also nunmehr unmittelbar gesetzlich verpflichtet.

Die nach § 87 Abs. 1 GEG geforderten Pflichtangaben hat der Makler also zwingend in seine Angebote aufzunehmen. Insoweit bestimmt § 5a Abs. 2 UWG, dass eine unlautere Handlung vorliegt, wenn die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst wird, dass eine Information vorenthalten wird, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkung des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Ergänzt wird diese Bestimmung durch § 5a Abs. 4 UWG. Hiernach gelten als wesentlich auch Informationen, "die dem Verbraucher aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen".

Da mit der EnEV 2014 und infolgedessen durch das GEG die europäische Richtlinie 2010/13/EU vom 19.5.2010 umgesetzt wurde, die in Art. 12 Abs. 4 die Angaben in der Werbung verlangt, muss also auch der Makler die Pflichtangaben nach EnEV bei seiner Akquise berücksichtigen. Tut er dies nicht, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, der Abmahnungen anderer Maklerunternehmen, der IHK oder von Wettbewerbsvereinen nach sich ziehen kann.[1]

 
Praxis-Beispiel

Pflichtangaben für Wohnimmobilien

Die Pflichtangaben können bei Wohnimmobilien wie folgt in der Annonce gemacht werden:

Baujahr: 2003

Heizungsart: Zentralheizung

Wesentlicher Energieträger: Gas

Energieausweistyp: Verbrauchsausweis

Energieverbrauchskennwert: 123,50 kWh/m2

Energieeffizienzklasse: D

Dies gilt nur dann, wenn der Eigentümer bzw. Vermieter einen Energieausweis überhaupt vorlegen kann. Kann der Eigentümer bzw. Vermieter einen Energieausweis noch nicht zur Verfügung stellen, sollte der Makler in seiner Werbung unbedingt darauf hinweisen, um nicht in Schwierigkeiten wettbewerbsrechtlicher Art zu geraten. Der Energieausweis darf nicht "totgeschwiegen" werden.

 
Praxis-Tipp

Wenn der Energieausweis nicht vorhanden ist

Liegt ein Energieausweis im Rahmen der Vermarktungsmaßnahmen des Maklers noch nicht vor, sollten die Internet-/Zeitungsannonce bzw. das Exposé folgenden deutlich sichtbaren Hinweis enthalten: "Energieausweis noch nicht vorhanden, Vorlage beim Besichtigungstermin". Damit sind etwaige Abmahnrisiken gebannt. Dass noch kein Energieausweis vorliegt, sollte sich der Makler unbedingt beweisbar von seinem Auftraggeber bestätigen lassen. Auf der ganz sicheren Seite ist der Makler dann, wenn ihm sein Auftraggeber zudem bestätigt, über die Konsequenzen eines fehlenden Energieausweises aufgeklärt worden zu sein. Dazu ist folgender Formulierungsvorschlag geeignet: "Sehr geehrte/r ..., bitte bestätigen Sie mir mit Ihrer Unterschrift auf diesem Dokument, dass Ihnen ein Energieausweis derzeit noch nicht vorliegt und ich Sie auf die Risiken eines fehlenden Energieausweises – insbesondere im Hinblick auf etwaige Bußgelder – hingewiesen habe."

Die in einer Immobilienanzeige enthaltenen Pflichtangaben nach dem GEG müssen selbstverständlich richtig sein. Überträgt der Makler nicht korrekte Energiewerte, könnte dies eine Verletzung der Nebenpflichten aus dem Maklervertrag darstellen und deshalb der Auftraggeber ggf. Schadensersatz beanspruchen. Des Weiteren droht nach § 108 Abs. 2 GEG ein Bußgeld bis zu 10.000 EUR. Zudem geht der Makler das Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ein.[2]

[1] BGH, Urteil v. 5.10.2017, I ZR 229/16.

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